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  • 31.10.2022 · Nachricht · Vereinsmanagement

    Rundfunkbeitrag: Beitragsbegünstigung gilt nicht für gGmbH

    | § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) reduziert den Rundfunkbeitrag nur für eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf ein Drittel des normalen Beitrags. Andere gemeinnützige Rechtsformen – wie z. B. gGmbH – können sich auf diese Regelung nicht berufen. Das hat das OVG Lüneburg klargestellt. |