· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Unfall auf Weg zum Sport: Auch Nichtmitglied hat Ersatzanspruch
| Nichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben, entschied jetzt das OLG Celle. |
Im konkreten Fall war eine Frau, die ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte, verunglückt. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung und den Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab, weil ein Nichtmitglied keinen Versicherungsschutz genieße und auch die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt waren.
Das OLG gab der Geschädigten teilweise Recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach nach § 683 BGB dem Interesse des Vereins. Aus § 670 BGB ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“ (OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, Az. 5 U 16/14; Abruf-Nr. 143922).