· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Verjährung im Vereinsrecht: Darauf müssen Vorstände zum Jahresende achten
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Das Jahresende naht und damit der Zeitpunkt, in dem Vorstände kritisch prüfen sollten, ob Forderungen des Vereins die Verjährung droht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier eine Haftungsfalle schlummert, wenn die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden können. Für diese trifft den Vorstand nämlich eine Vermögensbetreuungspflicht. Erfahren Sie deshalb , was es mit der Verjährung auf sich hat und welche Maßnahmen Sie jetzt ergreifen müssen, wenn Ihr Verein als Gläubiger fungiert. |
Die Grundsätze der Verjährung im Vereinsrecht
Mit den Verjährungsvorschriften (§§ 194 bis 218 BGB) will der Gesetzgeber erreichen, dass nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit eintritt. Ist Verjährung eingeteten, ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Er kann also nicht unendliche Zeit in Anspruch genommen werden.
Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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