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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Haftung im Verein (Teil 4): Die geeignetsten Maßnahmen zur Haftungsvermeidung

    von RA Michael Röcken, Bonn

    | Wer sich im Verein engagiert, tut das in der Regel, um einem guten Zweck zu dienen. Dass dieses Handeln auch Haftungsrisiken birgt, wissen die wenigsten. Dabei droht die Haftung in praktisch allen Bereichen. Im letzten Teil der Beitragsreihe geht es folgerichtig um Maßnahmen, mit denen Sie die Haftung vermeiden können. |

    Maßnahmen zur Haftungsvermeidung des Vereins

    Eine Haftung des Vereins kommt nach § 31 BGB in Betracht, wenn ein „Repräsentant“ des Vereins in Ausübung seiner Tätigkeiten einen Schaden verursacht. Neben diesen Repräsentanten des Vereins haftet der Verein für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Schwachstelle im Bereich des Vereins ist somit der Faktor „Mensch“. Um hier eine Haftung zu vermeiden, kommt der Wissensvermittlung eine besondere Bedeutung zu.

     

    Vereinsverantwortliche schulen

    Nach der Rechtsprechung ist der Aussteller von Zuwendungsbestätigungen verpflichtet, sich Kenntnisse im Spenden- und Zuwendungsrecht zu verschaffen (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2015, Az. 14 K 85/13, Abruf-Nr. 144187). Wenn der Verein in Anspruch genommen werden soll, kann dem nicht mit dem Argument begegnet werden, dass der Verantwortliche nicht die Kenntnisse gehabt hätte oder die zugrunde liegende Materie schwierig und komplex sei. Nicht nur das FG-Urteil zeigt: Die Tätigkeitsfelder im Verein werden immer komplexer. Schulungen sind unumgänglich.