· Fachbeitrag · Vereinsregister
Vereinsregister: Notarielle Beglaubigungen sind künftig per Videokonferenz möglich
| Am 01.08.2022 sind die Neuregelungen aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“ und zum „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG)“ in Kraft getreten. Für Vereine relevant ist dabei die Möglichkeit, öffentliche Beglaubigungen künftig per Videokonferenz zu ermöglichen. |
So liefen Anmeldungen zum Vereinsregister bisher
Anmeldungen zum Vereinsregister müssen nach § 77 BGB Vorstand oder Liquidatoren durch öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben. In den meisten Bundesländern bedeutet das eine notarielle Beurkundung.
Die Neuregelung: Beglaubigung jetzt auch „virtuell“
Durch die Neufassung des § 16c Beurkundungsgesetz kann die öffentliche Beglaubigung auch per Videokonferenz erfolgen. Das bedeutet, dass fast alle Anmeldungen zum Vereinsregister dann ohne den Gang zum Notariat möglich sind. Das gilt auch für die Ersteintragung von Vereinen. Ausgenommen sind lediglich Vorgänge nach dem Umwandlungsrecht, z. B. die Verschmelzung von Vereinen.
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