· Nachricht · Vergütung im Verein
Mindestlohn kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden
| In Vereinen steht bei der Mitarbeit eine ideelle Ausrichtung im Vordergrund. Vergütungen sind deswegen oft kein adäquater Gegenwert für die Arbeitsleistung. Soweit die Grenzen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags nicht überschritten werden, ist eine Unterschreitung des Mindestlohns zulässig. Alle Vergütungen, die darüber hinausgehen sind dagegen mindestlohnpflichtig und können auch nicht durch Sach- oder andere Leistungen ersetzt werden, so das BayObLG. |
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einen Stundenlohn unterhalb der Mindestlohngrenze bezahlt, dafür aber zusätzlich einen Pkw überlassen und eine Betriebsrente bezahlt. Diese Leistungen ‒ so das BayObLG ‒ können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn durch im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachte Entgeltzahlungen erfüllen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (z. B. eine Kfz-Überlassung) oder mit einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (Betriebsrente) erfüllen nicht den Mindestlohn (BayObLG, Urteil vom 26.11.2020, Az. 201 ObOWi 1381/20, Abruf-Nr. 232417).