· Fachbeitrag · Vergütungen im Verein - Teil 6
Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag: Diese Besonderheiten gelten für beide Freibeträge
| Das Thema „Vergütung im Verein“ hat viele Facetten. Im sechsten Teil der Beitragsreihe stehen mit dem Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag die beiden Sonderregelungen im Fokus, die gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit bieten, Mitarbeitern - in begrenztem Umfang - Vergütungen zu bezahlen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Der Beitrag widmet sich den Besonderheiten, die für beide Freibeträge gelten. |
Kein arbeitsrechtliches Verhältnis
Wer den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag erhält, wird damit arbeitsrechtlich kein Arbeitnehmer. Ehrenamtler werden deswegen nicht in die Zehn-Arbeitnehmer-Grenze des Kündigungsschutzgesetzes eingerechnet (LAG München, Urteil vom 26.11.2014, Az. 10 Sa 471/14, Abruf-Nr. 144637).
Vertragsverhältnisse mit Ehrenamtlichen können deshalb auch fristlos gekündigt werden. Es liegt hier nämlich ein Auftragsverhältnis nach § 662 ff BGB vor. Außerdem greifen auch andere arbeitsrechtliche Regelungen nicht (Schriftform bei Kündigungen, besonderer Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte, Arbeitszeugnispflicht).
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