· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Wann stehen Ehrenamtler unter dem Schutz der VBG?
| Bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten genießen auch Ehrenamtler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG). Das gilt aber nicht, wenn ihre Arbeitsleistungen auf einer mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung zum Verein beruhen. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine - nicht begünstigte - mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung vorliegt, kommt es nach Auffassung des SG Hamburg allein darauf an, dass sich die Tätigkeit auf den originären Vereinszweck nach der Satzung bezieht. Der Umfang und die Zeitdauer der verrichteten Hilfeleistungen spielen keine Rolle. |
Im konkreten Fall hatte sich eine Umweltschutzaktivistin beim Aufhängen eines Banners erhebliche Verletzungen zugezogen. Ihre Krankenkasse machte einen Erstattungsanspruch gegenüber der VBG geltend. Sie begründete das damit, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen habe. Das SG sah das anders. Der Vereinszweck sehe insbesondere vor, auf die globalen Umweltprobleme aufmerksam zu machen. Dies geschehe durch medienwirksame Aktionen von „ehrenamtlichen Aktivisten“ des Vereins. Das Befestigen des Banners war eine - in der VGB nicht versicherte - satzungsbezogene Tätigkeit. Zwar könne eine solche gefahrenträchtige Tätigkeit im Rahmen der mitgliedschaftlichen Beziehung normalerweise nicht verlangt werden. Hier war es aber anders, weil die Verunglückte über Sonderwissen beim Fassadenklettern verfügte und öfter bei entsprechenden Aktionen eingesetzt worden war (SG Hamburg, Urteil vom 1.9.2012, Az. S 40 U 288/11; Abruf-Nr. 131385).
PRAXISHINWEIS | Unfälle in der Vereinsarbeit können für Betroffene erhebliche Folgen haben. Um sicherzustellen, dass Mitglieder auch in Zweifelsfällen Anspruch auf den Schutz der VBG haben, empfehlen wir den Abschluss der freiwilligen Ehrenamtsversicherung. Hier meldet der Verein als Arbeitgeber sein ehrenamtliches Personal einmal im Jahr zahlenmäßig bei der VBG an und leistet Beiträge an die VBG (2013 vermutlich 2,73 Euro pro Person und Jahr). |