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Demnächst im Bundesrat: Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit
| Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit (Abruf-Nr. 244966) vorgelegt. Danach soll der Haftungsfreibetrag von 840 Euro auf 3.000 Euro (= Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG) erhöht werden. |
§ 31a Abs. 1 S. 1 und § 31b Abs. 1 S. 1 BGB sollen dazu entsprechend geändert werden. Diese Vorschriften beschränken die Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen ehrenamtlich Tätigen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Initiator (Bayern) begründet die Initiative damit, dass bürgerschaftliches Engagement grundlegende Bedeutung für die Gesellschaft hat. Die mögliche Haftung von ehrenamtlichen Organmitgliedern werde regelmäßig als Hindernis für die Ausübung von Ehrenämtern und insbesondere Vorstandsämtern angeführt.
Wichtig | Der Gesetzesentwurf stellt klar, dass die Anhebung des Haftungsfreibetrags keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen nach dem EStG hat. Die Anlehnung an den Übungsleiterfreibetrag erfolge aus der pragmatischen Überlegung, einen vielfach allgemein bekannten Schwellenwert zu übernehmen.