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  • 01.08.2024 · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Auch Video- und Telefonkonferenz sind geeignete „Wege der elektronischen Kommunikation“ für Mitgliederversammlung

    | Zur Durchführung der Mitgliederversammlung „im Wege der elektronischen Kommunikation“ nach § 32 BGB zählt auch die Video- oder Telefonkonferenz. Das hat das OLG Düsseldorf klargetellt und der Klage eines Vereins gegen die Nichteintragung durch das Registergericht stattgegeben. |