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  • · Nachricht · Mitgliederversammlung

    OLG Hamm: Wann kann der Vorstand einem Minderheitenbegehren zuvorkommen?

    | Hat das Registergericht Mitglieder zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß § 37 Abs. 2 BGB ermächtigt, kann der Vorstand dennoch vorher selbst eine Versammlung einberufen. Er muss die Versammlung aber rechtzeitig einberufen, d. h. bevor die per Minderheitenbegehren einberufene Versammlung stattfindet. Andernfalls muss er zwingende Gründe für die spätere Einberufung nachweisen. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |

     

    Hintergrund | Bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB beantragt eine bestimmte Minderheit des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand. Lehnt der Vorstand das ab, können sich die Mitglieder an das Registergericht wenden und einen Ermächtigungsbeschluss zur Einberufung der Versammlung erwirken. Dagegen kann der Vorstand seinerseits beim Registergericht Einspruch einlegen. Diesen muss er begründen: Er muss nachweisen, dass er die Versammlung selbst zeitnah einberufen hat und dort die entsprechenden Tagesordnungspunkte verhandeln will; d. h. die Versammlung muss alle Tagesordnungspunkte („Beschlussgegenstände“) des Minderheitenbegehrens umfassen.

     

    Diesen Nachweispflichten war der Vorstand im konkreten Fall nach Auffassung des OLG nicht ausreichend nachgekommen. Es sei keine rechtzeitige Einladung zur vom Verein anberaumten Versammlung erfolgt, die das Minderheitenbegehren hätte hinfällig werden lassen. Der Einspruch war folglich unbegründet (OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2024, Az. 27 W 73/24, Abruf-Nr. 243938).