· Fachbeitrag · Praxisfall
Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung
| Viele Vereinssatzungen enthalten für die Mitgliederversammlung eine Beschlussfähigkeitsklausel. Wird die erforderliche Prozentzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht, kann erneut ‒ und dann ohne Quorum ‒ eingeladen werden. Hier gilt es aber, Fehler zu vermeiden. |
Frage: In unserer Satzung heißt es: „Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Voraussetzung ist weiter, dass mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung mit dem Hinweis einzuberufen, dass es sich um eine erneute Beschlussfassung über die gleichen Tagesordnungspunkte handelt, die in jedem Fall beschlussfähig ist.“ Können wir für die zweite Versammlung schon mit der ersten einladen und den Termin auf den gleichen Tag legen?
Antwort: Für diese Eventualeinberufung gelten ‒ wenn die Satzung das nicht anders regelt ‒ die allgemeinen Form- und Fristvorschriften für die Mitgliederversammlung. Dann wäre die Doppeleinberufung nicht möglich.
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