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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Ist eine Kündigung der Mitgliedschaft per Messengerdienst wirksam?

    | Regelt die Satzung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte „schriftlich“ erfolgen müssen, genügt die einfache Textform. Zu beachten ist aber auch, an wen eine Erklärung adressiert werden muss. |

     

    Frage: In unserem Verein haben mehrere Mitglieder im Streit mit dem Vorstand ihren Vereinsaustritt per WhatsApp erklärt. Nachdem ein neuer Vorstand gewählt wurde, haben sie erklärt, die Kündigung wäre nicht rechtswirksam, weil die Satzung verlangt, dass sie „schriftlich“ erfolgen müsse.

     

    Antwort: In der Regel bedeutet „schriftlich“ nur Textform, was Nachrichten in elektronischen Formaten einschließt. Die Austrittserklärung muss aber gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden.