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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Bürokratieentlastungsgesetz: Gesetzgeber hat schriftliche Beschlussfassung vereinfacht

    | Der Bundesrat hat am 27.09. dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Es ändert auch das BGB-Vereinsrecht zur schriftlichen Beschlussfassung. VB stellt die Änderungen vor. |

    Die Beschlussfassungsregelungen im Vereinsrecht

    Die Beschlussfassung im Verein muss „in einer Versammlung der Mitglieder“ erfolgen. So steht es in § 32 Abs. 1 BGB. Es gibt davon nur eine Ausnahme ‒ die schriftliche Beschlussfassung. Sie ist nach § 32 Abs. 3 BGB für alle Arten von Beschlüssen möglich. Anders als bei Beschlüssen einer Versammlung ist aber die Einstimmigkeit erforderlich.

     

    Dabei ersetzt die schriftliche Abstimmung den Versammlungsbeschluss. Ohne spezielle Satzungsregelung ist deswegen eine Kombination von Versammlungsbeschluss und schriftlicher Beschlussfassung nicht möglich. So kann z.  B. eine ergänzende Briefwahl bei der Vorstandswahl nur durchgeführt werden, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht.