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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Mitgliederversammlung: Können Mitglieder eine schriftliche Beschlussfassung untersagen?

    | Immer mehr Vereine nutzen die gesetzlichen Übergangsmöglichkeiten des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und lassen derzeit die erforderlichen Beschlüsse schriftlich fassen. Nicht immer trifft dies auf die Zustimmung der Mitglieder. Eine rechtliche Handhabe haben sie aber nicht. Der Vorstand bleibt Herr des Geschehens. |

     

    Frage: In unserem Verein sind viele Risikogruppen vertreten. Deshalb haben wir beschlossen, in diesem Jahr eine schriftliche Beschlussfassung herbeizuführen. Nun haben wir reichlich Gegenwind bekommen. Es liegt ein Antrag vor, dass diese Beschlussfassung nicht durchgeführt werden soll. Unterzeichnet wurde dieser von mehr als 1/3 der Mitglieder. Diese verweisen darauf, dass ihnen dieses Recht zusteht, da 1/3 der Mitglieder auch für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend sei. Haben diese Mitglieder Recht?

     

    Antwort: Nein. Ist der Vorstand nach der Satzung das zuständige Organ für die Einberufung der Mitgliederversammlung, ist er auch frei, in welcher Form er diese durchführt. Entweder kann er, bei Vorliegen eines entsprechenden Hygienekonzepts, eine Präsenzveranstaltung durchführen oder die gesetzlichen Übergangsregelungen nutzen.