· Fachbeitrag · Praxisfall
Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste besteht nur im Ausnahmefall
| Für die vereinsinterne Meinungsbildung sieht der Gesetzgeber die Mitgliederversammlung als Plattform vor. Deswegen müssen Mitglieder meist keinen Zugriff auf die Mitgliederliste bekommen, wenn sie außerhalb der Mitgliederversammlung für Ihr Anliegen werben wollen. |
Frage: In unseren Verein gibt es gravierenden Auseinandersetzungen über die künftige strategische Ausrichtung des Vereins und die Arbeit des Vorstands. Damit wir die interne Meinungsbildung voranbringen können, möchten wir vom Vorstand die Mitgliederliste bekommen, um die Mitglieder zu kontaktieren. Er verweigert sie aber mit Verweis auf den Datenschutz. Darf er das?
Antwort: Grundsätzlich muss für die Herausgabe der Mitgliederliste ein „berechtigtes Interesse“ bestehen. Das wird hier nicht der Fall sein.
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