· Fachbeitrag · Satzungsrecht
Wie viele Mitglieder müssen neuer Sportart zustimmen?
| Legt die Satzung eines Sportvereins sich auf die Ausübung bestimmter Sportarten fest, gehört das zum Satzungszweck des Vereins. Die Aufnahme neuer Sportarten ist deshalb nur mit satzungsändernder Mehrheit möglich, entschied jetzt das OLG Hamm. |
Im konkreten Fall betrieb ein Sportverein seiner Satzung nach „die Förderung und Ausübung von Racketsportarten, insbesondere von Squash und Badminton“. Per Satzungsänderung wollte er das auf „den Kinder- und Jugendsport, den Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Gesundheitssport, den Behinderten- und Rehabilitationssport sowie Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation“ ausweiten. Das OLG entschied jetzt, dass das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung zurecht abgelehnt hatte, weil sie nicht mit der nach § 33 Abs. 1 BGB erforderlichen Zustimmung aller Mitglieder beschlossen wurde. Denn es gehört zum Kernzweck eines Sportvereins, welche Sportarten er fördert. Werden die bisher in der Satzung festgelegten - und nicht nur beispielhaft aufgezählten - Sportarten erweitert oder geändert, handelt es sich um eine Änderung des Satzungszwecks und nicht um eine einfache Satzungsänderung. Laut OLG dient die Regelung in § 33 Abs. 1 BGB dem Minderheitenschutz. Der ist bei einer Änderung der geförderten Sportarten berührt, weil sich damit die finanziellen Aufwendungen ändern können und abteilungsspezifische Interessen betroffen sind, die die Bedingungen für das Engagement des einzelnen Mitglieds erschweren können (Beschluss vom 16.8.2011, Az: I-15 W 546/10; Abruf-Nr. 113957).
BEACHTEN SIE | Das Zustimmungsquorum bei Änderungen des Satzungszwecks (alle Mitglieder) kann leider nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass der Verein in seiner Satzung eine andere Mehrheitsanforderung regelt. Der Minderheitenschutz geht vor.