· Fachbeitrag · Sozialversicherung
LSG Sachsen-Anhalt: Vereinsvorstand ist GmbH-Geschäftsführer rechtlich nicht gleichgestellt
| Die Tätigkeit als Vorstand und Geschäftsführer eines Vereins ist auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn bzgl. Kapitaleinbringung und erwerbswirtschaftliche Form der Tätigkeit ein für einen Verein untypisches Geschäftsmodell vorliegt. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt am Fall einer Kindertagesstätte klargestellt. Im konkreten Fall hatte man damit für die Kita schlicht die falsche Rechtsform gewählt, um das eigentliche Ziel zu erreichen, nämlich Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. |
Der Fall: Kita als eingetragener Verein
Im konkreten Fall ging es um eine Kindertagesstätte in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Initiatorin war als Vorstandsmitglied auf Lebenszeit bestellt und zugleich Geschäftsführerin des Vereins sowie pädagogische Leiterin der Kita. Sie hatte die Kita auf dem eigenen Grundstück und aus eigenen Finanzmitteln aufgebaut. Für die Leitung der Kita hatte sie mit dem Verein einen Honorarvertrag abgeschlossen. Die Vorstandstätigkeit und Geschäftsführung des Vereins sollte sie dagegen ehrenamtlich ausüben.
Die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Vereins ‒ so die Argumentation beim Statusfeststellungsverfahren gegenüber der Rentenversicherung Bund ‒ stehe dem Vorstandsmitglied nicht aufgrund der Stellung als Leiterin der Kindertagesstätte, sondern aufgrund ihrer Stellung als Vereinsvorsitzende zu. Dass sie als selbstständig erwerbstätig anzusehen sei, ergebe sich auch aus ihrem „überobligatorischen Einsatz“.
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