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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Unfall beim Training: Wann haften Übungsleiter?

    | Bei der Antwort auf die Frage, ob eine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung eines Jugendtrainers vorgelegen hat, müssen die besonderen Bedingungen der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit berücksichtigt werden. Mit dieser Begründung hat das OLG Hamburg das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, in dem ein Jugendtrainer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Sache muss nun neu verhandelt werden. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Trainer die jugendlichen Spieler angewiesen, die Fußballtore aufzustellen und diese dann unbeaufsichtigt gelassen. Ein Siebenjähriger, der nicht zur Mannschaft gehörte, wurde tödlich verletzt, als das Tor umstürzte. Das Amtsgericht hatte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen darauf gestützt, dass der Übungsleiter seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, da er sich unmittelbar nach der Anweisung an die Jugendlichen, die Tore wieder aufzustellen, nicht zu ihnen auf das Spielfeld begeben habe. Das OLG monierte, dass das Amtsgericht die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters fehlerhaft bestimmt habe. Es müssen nicht nur der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer und die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Auch die Verhaltensregeln der Sportverbände müssen einbezogen werden und die Tatsache, dass Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Unter diesen Vorgaben ist der Vorgang neu zu beurteilen (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.4.2015, Az. 1 Rev 13/15, Abruf-Nr. 144806).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 1 | ID 43462460