· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Haftungsverhältnisse im Verein (Teil 2):Wann Mitglieder haften (können)
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Wer sich im Verein engagiert, tut das in der Regel, um einem guten Zweck zu dienen. Dass dieses Handeln auch Haftungsrisiken birgt, wissen die wenigsten. Dabei droht die Haftung in praktisch allen Bereichen, in denen Vereinsverantwortliche tätig sind. Auch normale Mitglieder sind betroffen. Erfahren Sie deshalb in diesem Beitrag, wann Mitglieder wofür haften (können) und wie sie die Haftung vermeiden. |
Die Haftung von Ehrenamtlern
Vielen Bürgern, die sich ehrenamtlich engagieren, ist nicht bewusst, dass auch sie Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Das gilt sowohl in verantwortlicher Position als auch, wenn man als einfaches Vereinsmitglied Aufgaben wahrnimmt, z. B. als Übungsleiter, Trainer oder Helfer.
Auch der Gesetzgeber hat gesehen, dass für Vereinsmitglieder Haftungsgefahren bestehen. Um gegenzusteuern, hat er im Jahr 2013 im Ehrenamtsstärkungsgesetz das BGB um den § 31b BGB ergänzt. Er stellt Mitglieder von der Haftung frei, wenn sie einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht haben:
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