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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Rechnung eines Spielervermittlers: BFH nennt Bedingung für Vorsteuerabzug

    | Ein Profifußballverein ist nicht berechtigt, die Vorsteuern aus Honorarrechnungen von Spielervermittlern geltend zu machen, wenn er sich lediglich auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt hat. In diesem Fall ist nicht der Verein Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen, sondern der Spieler. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein nachweislich Maklerdienstleistungen nachgefragt hat, um einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden oder einen speziellen Spieler mit Hilfe des eingeschalteten Spielervermittlers davon zu überzeugen, zu den angebotenen Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen oder zu verlängern. Dann kann der Verein aus der Rechnung des Spielervermittlers die Vorsteuer ziehen (BFH, Urteil vom 28.8.2013, Az. XI R 4/11; Abruf-Nr. 133246).

     
    Quelle: ID 42364709