· Nachricht · Unfallversicherung
Kein Schutz bei Hilfeleistungen von Eltern im Sportverein
| Die Mithilfe von Eltern im Sportverein ihres Kindes ist regelmäßig nicht unfallversichert. Das entschied das SG Hamburg im Fall einer Mutter, die als ehrenamtliche Betreuerin für die Basketballmannschaft ihrer Tochter tätig war und dabei einen Unfall erlitt. |
Hintergrund | Da kein Beschäftigungsverhältnis bestand, kam nur ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in Frage. Nach dieser Regelung sind Personen unfallversichert, die zwar keine Vergütungen erhalten, aber in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis stehen. Dafür nennt das SG die folgenden von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien:
- Es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln.
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