· Nachricht · Vereinsführung
Homepage: Ex-Ehrenamtler hat Recht auf Löschung der Angaben
| Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter kann vom Verein verlangen, dass dieser nach Ende des Amtes nicht den Eindruck erweckt, das Auftragsverhältnis bestehe fort. Der Verein muss entsprechende ‒ überholte ‒ Eintragungen auf seiner Internetseite löschen. Das hat das LG Frankfurt a. M. klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte eine Dame die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins geleitet. Nach ihrem Ausscheiden hatte der Verein die Mitarbeiterin weiter auf seiner Internetseite geführt und die Angaben trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelöscht. Dagegen klagte die Frau vor dem LG erfolgreich. Mit der Aussage, dass eine Person für eine Organisation tätig ist, ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Dieses schützt auch die Sozialsphäre, also etwa die Darstellung im Zusammenhang mit ihrer in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Besteht das Anstellungsverhältnis nicht mehr, kann eine Nennung, die einmal rechtmäßig war, rechtswidrig werden. Nämlich dann, wenn der falsche Eindruck entsteht, dass die Mitarbeiterin noch für die Einrichtung tätig ist. Auch ein eingetragener Verein, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, muss eine solche Rechtsverletzung unverzüglich beseitigen (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18, Abruf-Nr. 202163).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die DSGVO ist da: Der DSGVO-Notfallkoffer schützt Vereine vor Abmahnanwälten und Behörden“, VB 6/2018, Seite 15 → Abruf-Nr. 45323079