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  • 30.06.2020 · Nachricht · Vereinsrecht

    Abberufung von Organen grundsätzlich nur durch das Bestellorgan

    | Regelt die Satzung das nicht anders, ist für die Abberufung aller Organe die Mitgliederversammlung zuständig, und nicht der Vorstand. Das hat das AG Gießen noch einmal klargestellt. |