30.06.2020 · Nachricht · Vereinsrecht
Abberufung von Organen grundsätzlich nur durch das Bestellorgan
| Regelt die Satzung das nicht anders, ist für die Abberufung aller Organe die Mitgliederversammlung zuständig, und nicht der Vorstand. Das hat das AG Gießen noch einmal klargestellt. |
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