· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht
| Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen. Das hat das Kammergericht (KG)Berlin entschieden. |
Hintergrund | § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, „wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ Nach Auffassung des KG ist § 34 BGB aber auf den Ausschluss aus dem Verein nicht anzuwenden. Der Ausschluss sei weder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Betroffenen noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (KG Berlin, Beschluss vom 3.3.2014, Az. 12 W 73/13; Abruf-Nr. 141655).
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 1 | ID 42711970