· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Ausschluss von der MV: Mitglied hat besonderes Auskunftsrecht
| Ein Mitglied, das nicht zur Mitgliederversammlung (MV) eingeladen wurde, hat besondere Auskunftsrechte gegenüber dem Verein. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |
Hintergrund | Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der MV auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der MV ist deswegen eng beschränkt. Anders sieht das aus, wenn ein Mitglied von diesem Informationszugang ausgeschlossen wird, weil es nicht zur MV eingeladen wurde - egal ob versehentlich oder absichtlich. Das Mitglied hat dann einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher und Urkunden, also insbesondere in die Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher, den Jahresabschluss und den Kassenprüfbericht des entsprechenden Jahres. Es darf auch auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Das OLG bestätigt damit den Grundsatz, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der MV ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Mitglieder entgegen stehen (OLG Hamm, Urteil vom 30.7.2014, Az. 8 U 10/14; Abruf-Nr. 142576).