· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Das Ruhen der Mitgliedschaft: So gestalten Sie Satzungsregelungen rechtssicher
| Viele Vereinssatzungen enthalten eine Regelung, wann eine Mitgliedschaft ruht - meist in Zusammenhang mit einem Vereinsstrafverfahren. Die Praxis lehrt aber, dass so manche Regelung unwirksam ist, weil Mitgliedschaftsrechte in zu großem Umfang entzogen werden. Erfahren Sie deshalb, wie rechtswirksame und sinnvolle Regelungen zum Ruhen der Mitgliedschaft aussehen. |
Satzungsregelung erforderlich
Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn eine entsprechende ausdrückliche Satzungsregelung existiert. Gesetzliche Vorgaben gibt es im Vereinsrecht dazu nicht. Da das Ruhen einen wesentlichen Eingriff in die Mitgliederrechte und -pflichten bedeutet, kann es nur per Satzung verordnet werden. Eine Geschäftsordnung, die nicht Teil der Satzung ist, oder ein Beschluss von Mitgliederversammlung bzw. Vorstand genügen nicht.
Damit eine Satzungsklausel zum Ruhen der Mitgliedschaft zulässig und wirksam ist, müssen die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet werden:
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