· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Die Zuständigkeiten des Vorstands (Teil 3):Ressortaufteilung und Weisungsbindung
| Welche Pflichten, aber auch Rechte, hat der Vorstand? Diese Frage kann kaum ein Vorstandsmitglied richtig beantworten. Unklar ist vor allem, inwieweit er finanzielle und andere Entscheidungen selbst treffen kann oder ober er die Mitgliederversammlung befragen muss. Für den Vorstand ist die Antwort auf diese Fragen wichtig, weil er haften kann, wenn er seine Kompetenzen überschreitet. Der VB VereinsBrief geht deshalb in einer kleinen Beitragsserie auf die Rechte und Pflichten des Vorstands ein. Teil 3 befasst sich mit der Ressortaufteilung. |
Die Aufgabenteilung im mehrgliedrigen Vorstand
Grundsätzlich gilt in einem Mehrpersonenvorstand die Gesamtzuständigkeit und -veranwortlichkeit des Vorstands. Oft ist aber gewünscht, die Geschäftsführung im Vorstand nach Sachgebieten aufzuteilen (Ressortprinzip). Bei einer solchen Ressortzuweisung sollen dann aber meist nicht nur die Arbeitsgebiete, sondern auch die Verantwortlichkeiten aufgeteilt werden. Das betrifft insbesondere auch die Haftung für Fehler nach innen und außen.
Voraussetzungen für eine Ressortaufteilung
Ob für die Ressortaufteilung eine Satzungsgrundlage erforderlich ist, ist gerichtlich nicht geklärt. In der Fachliteratur werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Die Satzung muss zwar die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder nicht benennen. Es wird sich aber in jedem Fall empfehlen, dass sie auf eine Geschäftsordnung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verweist, die das regelt. Möglich ist auch, dass sich der Vorstand aufgrund einer solchen Satzungsregelung selbst eine Geschäftsordnung gibt. Er muss sie in diesem Fall aber einstimmig beschließen.
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