· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Eintragung von Wirtschaftsvereinen: § 22 BGB und die Kita-Urteile des BGH
| Nach den Kita-Urteilen des BGH ist klar: Gemeinnützige Vereine behalten ihre Rechtsfähigkeit auch dann, wenn sie sich im Rahmen ihrer Satzungszwecke wirtschaftlich betätigen. Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber veranlasst, die geplante Reform von § 22 BGB aufzugeben. Er legt die BGH-Urteile aber wohl zu weit aus. |
Die BGH-Entscheidungen zu Kita-Fällen
Ein Verein kann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, um seine ideellen Ziele zu erreichen. Das hat der BGH in gleich drei Entscheidungen festgestellt (BGH, Beschlüsse vom 16.05.2017, Az. II ZB 7/16; II ZB 6/16 und II ZB 9/16, Abruf-Nr. 194068, 194898, 194899 ‒ VB 6/2017, Seite 15 → Abruf-Nr. 44703315).
Die bisherige Auslegung von § 22 BGB
Die bisherige Auslegung der §§ 21 und 22 BGB hebt darauf ab, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht, der einen bestimmten Umfang überschreitet. In gewissem Umfang ist die wirtschaftliche Betätigung durch das Nebenzweckprivileg gedeckt. Weitgehend unklar war aber, bis zu welcher Größe wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zulässig sind.
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