Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Vereinsregister: Weiterhin keine Eintragung für Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken?

    | Mit seinen Kita-Beschlüssen hatte der BGH 2017 klargestellt, dass die wirtschaftliche Betätigung von gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer Satzungszwecke die Rechtsfähigkeit (Eintragung) nicht ausschließt. Nicht hinreichend geklärt blieb dabei die Frage, ob das in bestimmten Fällen auch für nicht gemeinnützige Vereine gelten kann ‒ zumindest wenn ihre wirtschafte Betätigung nicht auf Gewinnausschüttung ausgerichtet ist. Das OLG Celle hat sich aktuell genau mit dieser Frage befasst. |

    Ist „Dorfkneipe“-Verein eintragungsfähig?

    Geklagt hatte ein Verein, der laut Satzung eine „Dorfkneipe“ betreiben wollte. Er verfolgte nach seiner Satzung „ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke im Sinne des § 21 BGB“. Zweck des Vereins sollte „die Förderung des sozialen Miteinanders, der Kultur und politischen Debatte im ländlichen Raum sowie lokaler und demokratischer Selbstorganisation, der Begegnung von Menschen und der Gemeinschaftsstiftung“ sein. Auch bezüglich der Mittelverwendung unterwarf sich die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ‒ natürlich ohne Beantragung der Gemeinnützigkeit.

    Die Entscheidung des OLG Celle

    Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil der Betrieb einer Gaststätte keinen zulässigen (Haupt-)Zweck eines Idealvereins darstellen könne. Das OLG Celle hat diese Entscheidung bestätigt. Der Betrieb einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, sei geradezu der Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Ein Verein mit einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei nur eintragungsfähig, wenn er nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern lediglich ein untergeordneter Nebenzweck wie z. B. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 9 W 99/21, Abruf-Nr. 226490).