· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Keine Bestellung eines Notvorstands bei Differenzen im Vorstand
| Ein Notvorstand nach § 29 BGB kann nur bestellt werden, wenn der Verein handlungsunfähig ist. Konflikte im Vorstand sind dafür regelmäßig kein ausreichender Grund. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. |
Ein Notvorstand ist nur zu bestellen, wenn der Verein nicht über das oder die erforderlichen Vorstandsmitglieder verfügt, um wirksame Beschlüsse zu fassen oder den Verein wirksam zu vertreten. Gleiches gilt, wenn der Verein handlungsunfähig ist, weil sich die in verschiedenen Mitgliederversammlungen gewählten rivalisierenden Vereinsvorstände gegenseitig bei der Amtsführung blockieren. Das Registergericht darf laut OLG aber keinen Notvorstand bestellen, damit dieser in einem Machtkampf der rivalisierenden Vorstände schlichtet oder Differenzen zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern ausräumt. Zulässig ist das nur, wenn der Verein sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann und dem Verein oder einem Beteiligten ohne die Notbestellung ein Schaden droht. Für die Wahrnehmung der regulären, nicht dringlichen, Geschäftsführung kommt dagegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht. Auch für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist keine Notbestellung erforderlich, wenn ein eingetragener Vorstand vorhanden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2011, Az: I-3 Wx 194/11; Abruf-Nr. 121292).