· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Keine schwebend unwirksame Bestellung des Vorstands
| Die Wahl eines neuen Vorstands ist wirksam, auch wenn Vereinsmitglieder eine Klage erhoben haben, mit der die Nichtigkeit der Wahl festgestellt werden soll. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena festgestellt. |
In dem Rechtsstreit ging es um die Amtsdauer eines zuvor bestellten Notvorstands. Das OLG bestätigt, dass diese mit der Neuwahl des Vorstands endet, auch wenn eine Klage anhängig ist, die die Nichtigkeit der Neuwahl feststellen soll. Nach Ansicht der Richter kann eine Nichtigkeit der Vorstandsbestellung nicht rückwirkend festgestellt werden. Bis dahin ist der gewählte Vorstand im Amt. Das gilt auch dann, wenn er noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Die Registereintragung hat nämlich für die Bestellung rein deklaratorische Bedeutung (OLG Jena, Beschluss vom 23.8.2013, Az. 9 W 134/13; Abruf-Nr. 141015).