Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    LG Bremen: Wann darf ein Verein Rechtsextreme ausschließen?

    | Für den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Verein genügt als Satzungsgrundlage ein allgemeines Bekenntnis zu Demokratie und Toleranz. Das hat das LG Bremen festgestellt. |

     

    Der Bundesligaverein Werder Bremen hatte ein Mitglied wegen seiner Aktivitäten als NPD-Funktionär ausgeschlossen. Es bezog sich dabei auf eine Satzungsklausel nach der der Verein „die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten“ fördert und Menschen „unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat bietet“.

     

    Die Klage des NPD-Mitglieds gegen den Ausschluss wies das LG ab. Die im Wahlprogramm zum Ausdruck kommenden politischen Thesen der NPD stünden im offenen Gegensatz zur genannten Satzungsklausel. Ein Verein sei kraft der ihm zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft. Es sei nicht erforderlich, dass der Ausgeschlossene seine - mit der Vereinssatzung unvereinbare - Gesinnung auch durch strafrechtlich relevante rechtsradikale Handlungen zeige. Auch die Frage, ob die NPD verfassungswidrig sei, spiele keine Rolle (LG Bremen, Urteil vom 31.1.2013, Az. 7 O 24/12; Abruf-Nr. 131726).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 39677540