· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Mitgliederhaftung im nicht eingetragenen Verein: LSG Berlin-Brandenburg legt Finger in die Wunde
| Wird einem Verein, der wirtschaftliche Zwecke verfolgt, vom Registergericht die Eintragung verweigert, besteht dringender Gestaltungsbedarf bei der Rechtsform. Bleibt es beim nichtrechtsfähigen Verein, birgt das für die Mitglieder erhebliche Haftungsrisiken. Das lehrt ein Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, bei dem die Mitglieder für Schulden des Vereins in Höhe von über 120.000 Euro persönlich haften mussten. |
Die Haftung im nicht eingetragenen Verein
Die Rechtsprechung hat den nicht eingetragenen (nichtrechtsfähigen) Verein weitgehend mit dem rechtsfähigen gleichgestellt. Das gilt grundsätzlich auch für die Haftung der Mitglieder. Sie haften für Vereinsschulden nicht mit ihrem eigenen Vermögen - solange es sich um keinen Wirtschaftsverein handelt.
Eingetragene Vereine bestehen fast ausschließlich in der Form des nichtwirtschaftlichen Vereins. Nur als solche können sie durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig werden. Wirtschaftsvereine werden dagegen nur durch staatliche Konzessionierung rechtsfähig.
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