· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Noch eingetragener Vorstand kann MV nicht immer einberufen
| In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass ein nicht mehr amtierendes, aber noch im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied eine Mitgliederversammlung einberufen kann. Einen Ausnahmefall hat jetzt das OLG Brandenburg manifestiert. |
Im konkreten Fall war ein Vorstandsmitglied abgewählt, aber noch nicht aus dem Vereinsregister gelöscht worden. Im Zuge von Streitigkeiten - unter anderem um seinen Ausschluss aus dem Verein - berief es zeitgleich mit der Versammlung, zu der der amtierende Vorstand eingeladen hatte, eine Mitgliederversammlung ein. Eine solche Einladung ist nach Ansicht des OLG unwirksam. Die Einberufung durch ein nicht mehr amtierendes Vorstandsmitglied ist auf die Fälle beschränkt, in denen überhaupt kein Vorstand vorhanden ist und die einzuberufenden Mitgliederversammlungen das Ziel hatten, den Verein durch eine Vorstandswahl wieder handlungsfähig zu machen (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.9.2012, Az. 11 U 80/09; Abruf-Nr. 123265).
PRAXISHINWEIS | In der Regel sind bei Doppeleinberufungen beide Einladungen unwirksam. Das gilt aber typischerweise nur bei der Ermächtigung von Mitgliedern durch das Registergericht (Minderheitenbegehren) und einer zeitgleichen Einladung des amtierenden Vorstands. |