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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    OLG Köln: Wie weit geht die Regelungskompetenz des Vereins bei Veranstaltungen?

    | Sportvereine dürfen die Wettkampfteilnahme von einem Covid 19-Impfnachweis und der Einhaltung der sog. 2G+-Regel abhängig machen Diese Aussage des OLG Köln ist über den Einzelfall des Sportwettkampfes hinaus von Bedeutung, weil das Gericht in der Entscheidung grundsätzliche Aussagen zur Regelungskompetenz des Vereins getroffen hat. |

    Um diesen Fall ging es vor dem OLG Köln

    Ein Schwimmverband hatte für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf Hygieneregeln aufgestellt und in diesem Rahmen von den teilnehmenden Sportlern die Einhaltung der 2G+-Regel (geimpft/genesen + getestet) verlangt. Eine Sportlerin, die diese Voraussetzungen für die Nominierung nicht erfüllte, beantragte dagegen vor Gericht eine einstweilige Verfügung und wurde auch zweitinstanzlich abgewiesen (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022, Az. 4 W 27/22, Abruf-Nr. 230929).

    So weit geht die Regelungskompetenz des Vereins

    Eine zentrale Aussage des OLG lautet, dass das Aufstellen verbindlicher Hyg-ieneregelungen keine ausdrückliche Rechtsgrundlage in der Satzung erfordert.