· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Satzungsänderung: In diesen Fällen kann sie sofort umgesetzt werden
| Satzungsänderungen werden beim eingetragenen Verein erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Bis dahin gilt die bisherige Satzung - im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) wie im Innenverhältnis. In den meisten Fällen muss deswegen erst die Eintragung abgewartet werden, bevor die geänderte rechtliche Grundlage angewendet werden kann. Etwas anderes gilt, wenn nach dem Beschluss über die Satzungsänderung ausführende Beschlüsse gefasst werden, die auf der Satzungsänderung beruhen. |
Aufschiebend bedingte Beschlussfassung
Letztere gilt als „aufschiebend bedingte Beschlussfassung“. Sie ist von der Rechtsprechung anerkannt (OLG München, Urteil vom 18.02.1998, Az. 3 U 4897/97).
Die Mitgliederversammlung kann also eine Satzungsänderung und deren Ausführung gleichzeitig beschließen. Es muss - nach der Eintragung - keine neue Versammlung einberufen werden, um die Beschlüsse zu fällen, die die Satzungsänderung zur Voraussetzung haben. Das gilt insbesondere für die geänderte Zusammensetzung von Organen oder deren Einrichtung.
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