· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Satzungsgemäße Sonderrechte für Mitglieder: Schaffen Sie sich keine ungewollten Baustellen
| Gibt die Satzung Ihres Vereins Mitgliedern ein Sonderrecht, können Sie dieses Sonderrecht dem Mitglied nicht ohne dessen Zustimmung wieder entziehen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Saarbrücken. Deswegen sollte Ihr Verein mit solchen Sonderrechten vorsichtig agieren und auch die richtigen Satzungsregelungen treffen. |
Der Fall: Ehrenpräsident will Stimme im Vorstand behalten
Im konkreten Fall war in der Satzung eines Vereins geregelt, dass ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernannt werden kann, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat. Diese Regelung wollte der Verein per Satzungsänderung abschaffen. Das Registergericht lehnte aber die Eintragung ab, weil der ernannte Ehrenpräsident die Zustimmung verweigerte. Das OLG gab dem Ehrenpräsidenten Recht. Es handele sich hier um ein Sonderrecht nach § 35 BGB, das nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.2019, Az. 5 W 43/19, Abruf-Nr. 212379).
Was Sie zu Sonderrechten wissen sollten
Ein Sonderrecht ist ‒ so das OLG ‒ ein auf der Satzung beruhendes Mitgliedschaftsrecht, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht. Es kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden und stellt somit ein Vorrecht eines Mitglieds dar. Ein Sonderrecht nach § 35 BGB liegt nur vor, wenn es unentziehbar ist. Das muss aus der Satzung hervorgehen. Sonderrechte können deswegen nur Mitglieder haben, weil die Satzung gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung hat.
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