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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Satzungsmäßige Vorstandskompetenzen können nur per Satzungsänderung beschnitten werden

    | Die Mitgliederversammlung im Verein hat ‒ anders als in anderen Rechtsformen ‒ ein umfassendes und detailliertes Weisungsrecht. Sie kann dem Vorstand konkrete Vorgaben für die Geschäftsführung machen. Dem kann sich der Vorstand nur entziehen, wenn die Satzung die Weisungsbefugnis einschränkt, indem sie dem Vorstand bestimmte Kompetenzen zuweist. Das kann sehr weit gehen, wie eine Entscheidung des LG Hannover zeigt. |

    Der Fall vor dem LG Hannover

    In der Satzung eines Sportvereins war geregelt, dass „der Vorstand über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange entscheidet“. Entgegen dieser Regelung wollte die Mitgliederversammlung dem Vorstand eine Weisung erteilen, die den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer Tochter-GmbH betraf. Der Vorstand weigerte sich, also ging es vor Gericht.

     

    Die Entscheidung

    Das LG entschied, dass der Vorstand den Beschluss ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung fassen durfte. Die Satzung weise dem Vorstand eine umfassende Entscheidungskompetenz für Belange des Vereins zu, die eine Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung ausschließe (LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2017, Az. 1 O 154/17, Abruf-Nr. 197389). Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorstands ist damit nur in zwei Bereichen beschränkt: