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  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Satzungsmäßige Zuständigkeit des Vorstands ist verbindlich

    | Regelt die Satzung, dass für bestimmte Angelegenheiten des Vereins der Vorstand zuständig ist, ist der Vorstand an anderslautende Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Das hat das OLG Celle klargestellt. |

     

    Hintergrund | Nach § 32 S. 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet, „soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind“. § 40 S. 1 BGB stellt klar, dass die Satzung das abweichend regeln kann. Die Mitgliederversammlung ist also nur zuständig, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Die Satzung kann die Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen. Das gilt nach Auffassung des OLG Celle auch dann, wenn die Satzung eine allgemeine Auffangregelung enthält, dass die Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Vereins ist und ihre Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich sind. Auch dann kann die Mitgliederversammlung Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen. Auch eine punktuelle Durchbrechung der Satzungsregelung ist dann nicht möglich ‒ selbst wenn sie mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen wird (OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 20 W 18/17, Abruf-Nr. 196698).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Übertragung der Angelegenheiten auf den Vorstand oder andere Organe kann dabei sehr weit gefasst sein. Im konkreten Fall stand in der Satzung, dass der Vorstand über „alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belangea“ entscheidet.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 1 | ID 44909123