· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Schuldner- bzw. Kapitalanlegerschutz als wirtschaftlicher Zweck
| Vereine, deren Satzungszweck der Schuldner- bzw. Kapitalanlegerschutz ist, dürfen vom Registergericht sehr kritisch auf mutmaßliche wirtschaftliche Zwecke geprüft werden. Das lehrt eine Entscheidung des AG Lemgo. |
Im konkreten Fall hatte das Registergericht die Eintragung eines Vereins abgelehnt, der seiner Satzung nach die Förderung des Verbraucherschutzes im Kapitalanlagebereich, die Beratung und Information der Verbraucher bzw. die Förderung von Musterprozessen verfolgte. Ihm schien es naheliegend, dass der Verein im Kern zumindest auch Eigeninteressen verfolgt und sein Ziel die Auflegung/Stärkung von anderen Fonds bzw. die Zusammenarbeit mit Fonds und Fondsmanagern ist. Das AG gab dem Registergericht Recht. Ausschlaggebend ist nicht allein der Wortlaut der Satzung. Bestehen begründete Zweifel, dass der Verein nach der von ihm bereits vor der Eintragung ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen eines „Idealvereinst“ erfüllt, ist der Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister nicht stattzugeben (AG Lemgo, Beschluss vom 16.8.2012, Az. 6 AR 77/12).