· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Verbandsrecht: Eine Untersuchungskommission braucht eine rechtliche Grundlage
| Gewalt und sexuelle Übergriffe sind in Sportvereinen seit längerer Zeit ein großes Thema. Verbände bemühen sich um Aufarbeitung und Schutz der Opfer. Dabei können sie aber auf rechtlich unsicheres Terrain geraten, wenn sie Untersuchungskommissionen einsetzen, die keine Satzungsgrundlage haben und sich neben allgemeiner Prävention auch mit konkreten Fällen beschäftigen. Das zeigt ein Fall vor dem OLG Hamm. |
Der Fall vor dem OLG Hamm
Ein Dachsportverband hatte eine „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ eingesetzt. Dort wurden von Sportlerinnen Übergriffe eines Trainers gemeldet. Der Verband teilte in einer Pressemitteilung mit, er habe die Vorwürfe gegen den Trainer zum Anlass genommen, die Vorkommnisse von einer unabhängigen Kommission aufarbeiten zu lassen. Nach einer Neubesetzung nahm die Kommission ihre Tätigkeit auf.
Der Trainer beantragte daraufhin vor dem Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen die Tätigkeit der Kommission. Die Kommission sei in seiner Satzung des Verbands nicht vorgesehen. Es fehle daher ein verbindliches Regelwerk für ein solches Verbandsverfahren. Damit liege ein Verstoß gegen vereins- und vertragsrechtliche Treuepflichten vor.
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