· Nachricht · Vereinsstrafen
Für sozial mächtige Verbände gelten besondere Anforderungen
| Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Bei sozial mächtigen Verbänden geht diese gerichtliche Überprüfung aber weiter. Wie weit genau, lehrt eine Entscheidung des OLG Hamm. |
Der Fall betraf einen Turn- und Sportverein mit einer Abteilung für Ringen, der Mitglied im Landesverband war. Wegen schwieriger Verkehrsverhältnisse kamen die Athleten des Vereins nicht rechtzeitig zum Wettkampfort und damit zu spät zum Wiegetermin, was nach der Wettkampfordnung als Niederlage zu werten war. Der Wettkampfrichter ließ den Verein dennoch zum Wettkampf zu, der unentschieden endete, und übertrug die endgültige Entscheidung dem Vizepräsidenten des Verbands. Dieser bestätigte das Unentschieden. Dagegen klagte der gegnerische Verein und forderte Schadenersatz, weil ihm mit dem Sieg die Austragung des Folgewettkampfs entging, die ihm erhebliche Einnahmen beschert hätte. Das OLG gab dem klagenden Verein Recht (OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2023, Az. 8 U 95/22, Abruf-Nr. 236977).
Prinzipiell - so das OLG ‒ unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Bei der Beurteilung verbandsinterner Entscheidungen sei aber Zurückhaltung geboten und den Verbänden bzw. Vereinen ein eigener Ermessensspielraum zuzubilligen. Die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob
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