· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Vereine können ihre Haftung durch Satzungs-gestaltung weiter beschränken als nach BGB
| Ein Verein kann in seiner Satzung die Haftung von Vorständen und Vereinsmitgliedern stärker beschränken als es § 31a und 31b BGB vorgeben. Das hat das OLG Nürnberg klargestellt. |
Die Regelungen im BGB
§ 31a und 31b BGB stellen Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtler von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Voraussetzung ist, dass es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. Die Vergütung dafür darf nicht höher sein als 720 Euro pro Jahr.
Keine Befreiung sieht das BGB bei der Haftung für Schäden vor, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
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