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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Vereinsregister: Profifußballclubs dürfen Vereinsstatus behalten

    | Das Amtsgericht München hat es abgelehnt, den FC Bayern München wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen. Der Osnabrücker Professor Dr. Lars Leuschner hatte die Löschung angeregt, weil der FC Bayern sich in einem Maße wirtschaftlich betätige, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei. Das verstoße gegen § 21 BGB , nach dem nur nichtwirtschaftliche Vereine ins Vereinsregister eingetragen werden können. Das Registergericht sah das aber anders. |

     

    Es verwies zur Begründung auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.09.1982, Az. I ZR 88/80), wonach eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich zulässig ist. Der FC Bayern München hat seinen Ligasportbetrieb - wie inzwischen viele Erstligaklubs - in eine Aktiengesellschaft ausgelagert.

     

    PRAXISHINWEIS | Prof. Dr. Leuschner hat auf dem zweiten Vereinsrechtstag am 19.01.2017 in Frankfurt die Hintergründe seines Antrags erläutert. Ziel war es nicht, den FC Bayern aus dem Vereinsregister zu löschen. Im Gegenteil. Leuschner ist der Auffassung, dass auch Sportvereine wie der FC Bayern im Vereinsrecht immer noch gut aufgehoben sind - wenn dieses auf veränderte Gegebenheiten angepasst wird. Er wollte durch seinen Antrag nur erreichen, dass deutlich wird, wie sich das Registergericht beim AG München zu der zitierten BGH-Entscheidung stellt. Die Mitarbeiterin, die zuvor für die Reform der ADAC-Vereinseintragung zuständig war, hatte nämlich anklingen lassen, dass sie sich an das BGH-Urteil nicht mehr gebunden fühle. Deshalb hatte der ADAC, um seinen Vereinsstatus nicht zu gefährden, einen eigenen Weg (Ausgliederung eines Teils des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Stiftung) gewählt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 1 | ID 44474448