· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Vorstandswahl: Kluge Satzungsregelungen machen das Vereins- und Vorstandsleben leichter
| Vorstandswahlen im Verein sind keine komplizierte Sache, wenn der Vorstand in Ämter unterteilt ist und nur wenig Kandidaten antreten. Anders sieht es aus, wenn eine Ämterunterteilung fehlt oder der Verein besondere organisatorische Bedürfnisse hat. Die Vorgaben für die Beschlussfassung nach dem BGB, die auch für Wahlen gelten, erweisen sich dann oft als unpraktikabel. Der „kluge Mann baut deshalb vor“; durch vorausschauende Regelungen in der Vereinssatzung zur Vorstandswahl. |
Der Standard: Wahlverfahren nach den Vorgaben des BGB
Wahlen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Trifft die Satzung keine abweichende Regelung, gilt § 32 BGB. D. h.:
- Gewählt ist, wer bei der Abstimmung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Gibt es mehr als zwei Kandidaten, muss der gewählte mehr Ja-Stimmen erhalten als die anderen zusammen.
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