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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Wann ist „Verband“ als Zusatz im Vereinsnamen zulässig?

    | Die Eintragung eines Vereins mit dem Namenszusatz „Verband“ setzt keine bestimmte Mindestgröße oder Mitgliederstruktur voraus, entschied jetzt das OLG Frankfurt. |

     

    Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesenkt sind. Deswegen kann auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden. Ein Vereinsname ist nach aktueller Rechtslage nur irreführend, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, „irrezuführen“ und wenn diese „Irreführung“ ersichtlich ist. Eine größere Anzahl von natürlichen Mitgliedern ist keine Voraussetzung für einen „Verband“ - schon gar nicht eine bestimmte Mindestzahl von 500 Mitgliedern, wie sie das Registergericht gefordert hatte. Für das OLG kommt es vielmehr auf den Einzelfall an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob dem Verein zukünftig vermehrt juristische Personen beitreten oder aber lediglich natürliche Personen (Beschluss vom 3.5.2011, Az: 20 W 525/10; Abruf-Nr. 113226).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 1 | ID 29456980