· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger (Kita-)Vereine: BGH spricht Machtwort
| Dürfen Kindergartenvereine nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, weil sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen? Diese Frage beschäftigt die Gerichte, seit das KG Berlin auf Nichteintragung entschieden hat. Jetzt hat der BFH ein Machtwort zugunsten der Kita-Vereine gesprochen. Und er hat für alle anderen gemeinnützigen Vereine Wege aufgezeigt, wie sie sich schadlos in größerem Umfang wirtschaftlich betätigen können. |
Der Fall vor dem BGH
Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern betreibt. Im Gegensatz zum Register- und zum Beschwerdegericht sah der BGH hier keinen wirtschaftlichen Verein im Sinne der §§ 21, 22 BGB. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, um seine ideellen Ziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass diese
- dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet sind und
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