· Fachbeitrag · Vereinsregister
Der Vertrauensschutz durch das Vereinsregister: Das müssen Vorstand und Verein wissen
| Die Frage, wie weit sich Vereinsmitglieder und Dritte auf die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister verlassen können, spielt in der Praxis eine große Rolle. VB erläutert, wie genau es um diesen Vertrauensschutz bestellt ist und welche Folgen das für den Vorstand, den Verein, die Mitglieder und für Geschäftspartner des Vereins hat. |
Registereintrag hat nur deklaratorische Wirkung
Der Registereintrag hat bezüglich des Vorstands und seiner Vertretungsmacht nur deklaratorische (rechtbekundende) Wirkung. Tatsächlicher Vorstand ist nicht, wer eingetragen ist, sondern wer (in der Regel durch Wahl) wirksam bestellt ist.
Wird der Vorstand also neu gewählt, ist er im Amt, sobald er die Wahl angenommen hat. Er kann dann für den Verein alle Rechtsgeschäfte eingehen. Der bisherige Vorstand ist damit abberufen und verliert seine Berechtigung, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Auf die Eintragung ins Vereinsregister kommt es dabei nicht.
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