· Fachbeitrag · Vereinsregister
Fitnessstudio ist ein wirtschaftlicher Zweck
| Ein Verein, der ein Fitnessstudio betreibt, kann nicht als Idealverein ins Vereinsregister eingetragen werden, so die eindeutige Aussage des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. |
Ein Verein, der laut Satzung den Sport förderte, wollte zu diesem Zweck ein Fitnessstudio betreiben. Das Registergericht lehnte die Anmeldung mit der Begründung ab, es handele sich um einen wirtschaftlichen Verein, der nach § 21 BGB nicht ins Vereinsregister eingetragen werden könne. Das OLG Zweibrücken bestätigte diese Auffassung. Es stützte sich auf die Begutachtung der IHK, nach der das Fitnessstudio des Vereins die typischen Leistungen eines an einem äußeren Markt gewerblich tätigen Fitnessstudios anbietet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.9.2013, Az. 3 W 34/13; Abruf-Nr. 140673).
Außerdem bestehen nach Meinung des Gerichts erhebliche Unterschiede zu einem Sportverein, bei dem
- nichtwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund stehen,
- die Mitglieder regelmäßig nur geringe Beiträge zahlen,
- der Sportbetrieb selbstorganisiert ist und die sportliche Betätigung zum Teil in subventionierten Räumen (Sporthallen) oder auf subventionierten Flächen (Sportplätzen) stattfindet und
- es feste Trainingszeiten und organisierte sportliche Wettkämpfen gibt.